Leistungsrahmen ab 01.07.2025 (PUEG)
- Ab Pflegegrad 2 – keine Vorpflegezeit erforderlich
- Bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr
Wir springen ein – wenn Sie mal verhindert sind.
Wenn Ihre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist — etwa durch Krankheit oder Urlaub — besteht Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Wir sichern die Versorgung verlässlich im häuslichen Umfeld und sorgen für Kontinuität im Alltag.
Grundlage: § 42a SGB XI, Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), gültig ab 01.07.2025.
Bitte sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an. Bei kurzfristigem Bedarf prüfen wir umgehend die Versorgung.
Sprechen Sie uns an – wir klären alles Weitere für Sie.
Sprechen Sie uns an – wir klären alles Weitere für Sie.
Verhinderungspflege bei Ausfall der Pflegeperson
Der Antrag wird bei Ihrer Pflegekasse gestellt. Wir unterstützen Sie bei den Formalitäten und rechnen die Leistungen direkt ab.
Bitte sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an. Bei kurzfristigem Bedarf prüfen wir umgehend die Versorgung.
Je nach Bedarf übernehmen wir pflegerische Unterstützung im Alltag sowie verordnete Behandlungspflege durch examinierte Pflegefachkräfte.
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